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Opferentschädigung SGB XIV

Das Grundprinzip, § 1 SGB XIV

In Deutschland liegt das Gewaltmonopol beim Staat. Niemand darf im Wege einer Selbstjustiz zur Waffe greifen. Damit einher geht andersherum die Pflicht des Staates, seine Bürger untereinander vor Gewalttaten zu schützen. Gelingt das dem Staat nicht, haben Opfer von kriminellen Handlungen Anspruch auf staatliche Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Angriff und Gesundheitsbeeinträchtigung

Voraussetzungen für Ansprüche auf Versorgung sind ein vorsätzlich, rechtswidriger, tätlicher Angriff und eine dadurch eingetretene Gesundheitsschädigung. Bei Ausländern ist Voraussetzung, dass diese sich bereits seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Aber auch Ausländer, die weniger als drei Jahre in Deutschland leben, erhalten einkommensunabhängige pauschale Leistungen. Touristen erhalten immerhin noch eine einmalige Geldzahlung als Herzleistung, wenn sie Opfer einer Straftat in Deutschland werden.

Ansprüche der Opfer

Hauptleistungen sind eine umfassende Heilbehandlung der Schädigung, einkommensunabhängige Renten zur Kompensation bleibender Schäden sowie einen nach dem bisherigen Einkommen berechnete Lohnersatzleistung ähnlich dem Krankengeld. Im Falle des Todes stehen den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu.

Geltungsbereich - Leistungsberechtigte § 2 XIV

Der Entschädigungsanspruch kann von einer natürlichen Person geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist auch das ungeborene Leben anspruchsberechtigt.

Anspruch bereits im Mutterleib

Es ist anerkannt, dass Handlungen allgemein geeignet sind, bei Schädigungen ungeborenen Lebens Leistungen nach dem SGB XIV auszulösen. So ist einem nach sexuellem Missbrauch der Mutter aus einer Inzestbeziehung stammenden Kind ein Anspruch auf Versorgung nach dem SGB XIV zugebilligt worden. Demzufolge ist auch für das Kind ein Anspruch gegeben, das seinerseits HIV-infiziert zur Welt kommt, nachdem zuvor der Mutter vorsätzlich einer HIV-Infektion beigebracht wurde.

Anspruch der mittelbar Betroffenen

Durch das SGB XIV werden auch mittelbar Geschädigte geschützt. Das Bundessozialgericht hatte der leiblichen Mutter, die infolge der überbrachten Nachricht vom Mord an ihrer Tochter einen schweren Schock erlitten hatte, Beschädigtenversorgung zugesprochen. Damit muss derjenige, der Gesundheitsschäden erlitten hat, nicht identisch sein mit demjenigen, gegen den sich der tätliche Angriff gerichtet hat.

Schutz nach tätlichem Angriff

Voraussetzung bleibt aber die zeitlich vorherliegende Beschädigung eines Primäropfers durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff. Dies muss beim Opfer eine Störung von Krankheitswert ausgelöst haben. Eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt diese Voraussetzung. Auch Dritte, die Tatzeuge einer schweren vorsätzlichen Gewalttat wie z.B. Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung wurden, und durch dieses persönliche Miterleben einen Schockschaden erlitten haben, können Versorgung nach dem SGB XIV erhalten. Denkbar sind sogar Entschädigungsansprüche in Fällen heftigster Auseinandersetzungen zwischen Eltern im Elternhaus im Beisein der Kinder, wenn dadurch eine Gesundheitsstörung hervorgerufen wird.

Schutz auch im Ausland

Das SGB XIV basiert auf dem Territorialitätsprinzip. Rechtsgrund für Ansprüche ist die Tatsache, dass der Staat es nicht vermocht hat, auf seinem Staatsgebiet die durch einen tätlichen Angriff ausgelöste Gesundheitsstörung mit seinem Sicherheitsapparat zu verhindern. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 15 SGB XIV geregelt, wonach Deutsch als Touristen oder kurzzeitige Arbeitnehmer im Ausland auch dann Leistungen erhalten, wenn die Straftat an ihnen im Ausland verübt wird.

 

Leistungen - Soziale Entschädigung SGB XIV

Das SGB XIV hat eine erhebliche Verbesserung des Zugangs zu den Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts gebracht und sieht auch eine beachtliche Erhöhung vieler der einzelnen Leistungen vor.

Anspruchsgrundlagen im SGB XIV

Die einzelnen Leistungsarten, die Anspruchsberechtigte erhalten, ergeben sich aus den §§ 29 - 104 SGB XIV. Hierbei werden auch Nahestehende in den Kreis der Berechtigten einbezogen. Gemäß § 2 sind leistungsberechtigt Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Geschützter Personenkreis

Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern der Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder. Hinterbliebene sind Witwen, Witwer und Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte. Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit dem Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die einer Ehe ähnlich ist.

Die soziale Entschädigung umfasst:

  • Krankengeld
  • Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage
  • Zuschüsse bei Zahnersatz
  • Reisekosten
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
  • Entschädigungszahlungen (auch an Hinterbliebene)
  • Berufsschadensausgleich
  • Leistungen zum Lebensunterhalt, zur Förderung einer Ausbildung, zur Weiterführung des Haushalts und in sonstigen Lebenslagen
  • Überführung und Bestattung
  • Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland