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Covid Impfschäden

Bundesinfektionsschutzgesetz wichtiger Schutz für Menschen, die durch eine Impfung einen Schaden erleiden.

Die COVID-19-Pandemie hat weltweit Auswirkungen auf die Gesellschaft und das tägliche Leben. Eine der wichtigsten Maßnahmen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, ist die Impfung. Obwohl die meisten Menschen die Impfung gut vertragen, gibt es einige Fälle von Impfschäden. In Deutschland können Menschen, die einen Impfschaden erleiden, Ansprüche nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz geltend machen.

Anspruch auf Entschädigungen

Das Bundesinfektionsschutzgesetz regelt, dass Personen, die durch eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erleiden, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dies gilt auch im Falle von COVID-19-Impfungen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schädigung nachweisen

Zunächst muss der Impfschaden nachweisbar sein. Ein Impfschaden ist eine gesundheitliche Schädigung, die unmittelbar nach einer Impfung auftritt und auf diese zurückzuführen ist. Beispiele für Impfschäden können allergische Reaktionen, neurologische Schäden oder schwere Infektionen sein. Wenn ein solcher Schaden auftritt, sollte er sofort einem Arzt gemeldet werden. Dies ist wichtig, um den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden zu dokumentieren.

Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz BVG

Wenn ein Impfschaden gemeldet wurde, wird das Bundesamt für soziale Sicherung und Verwaltung (BASV) den Fall prüfen. Wenn der Impfschaden als direkte Folge der Impfung anerkannt wird, hat die betroffene Person Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung kann aus verschiedenen Leistungen bestehen, wie z.B. einer Rente, einer Einmalzahlung oder einer Zahlung von medizinischen Kosten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art und Schwere des Impfschadens ab.

Kein Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers nötig

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz unabhängig von einer möglichen Haftung des Impfarztes oder des Herstellers ist. Wenn ein Impfschaden auftritt, setzen wir immer zuerst Ihren Anspruch nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz durch.

Covid als Arbeitsunfall und Berufskrankheit anerkannt

Leistungen für die Zukunft schon heute sichern

eine Covid-19 Erkrankung kann sowohl ein Arbeitsunfall (Dienstunfall) als auch eine Berufskrankheit sein. Die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft ist Voraussetzung für Leistungen z.B. bei Long-Covid oder Post-Covid, aber auch in späteren Jahren, falls sich Spätfolgen zeigen sollten.

Inzwischen wurden in den Sozialgerichten hierzu die ersten Urteile gesprochen.

Rechtsanwalt Rath setzt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für Sie um, analysiert die gerichtlichen Entscheidungen und plant so das anwaltliche Vorgehen.

Zu der Frage, wie man nach­wei­sen kann, wann und wo man sich mit dem Covid-19-Virus in­fi­ziert und damit einen Ar­beits­un­fall er­lit­ten hat, legte das SG Pots­dam die Richt­li­ni­en der Deut­schen Ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung (DGUV) zu­grun­de. Daran müsse sich die Un­fall­ver­si­che­rung fest­hal­ten las­sen.

SG Potsdam, Urteil vom 06.03.2023 - Az. S 2 U 32/22

Eine ehrenamtliche Richterin nahm im November 2020 an einer rund vierstündigen Sitzung teil. Mit ihr verhandelten der Kammervorsitzende und eine weitere Laienrichterin in einem etwa 12 m2 großen Beratungszimmer, in dem der Abstand voneinander von anderthalb Metern nicht eingehalten werden konnte. Ihre Kollegin klagte an diesem Tag über Kopfschmerzen und erkrankte ein paar Tage später an Covid-19. Fünf Tage nach der Sitzung bekam die Klägerin eine heftige Erkältung und musste im weiteren Verlauf der Erkrankung mit dem Coronavirus in die Notaufnahme des Krankenhauses eingeliefert werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, die Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Potsdam hingegen bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII.

Infektion kann Arbeitsunfall begründen

Das Sozialgericht sah in den Symptomen einer Infektion einen "Unfall" im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII, weil das Eindringen von Erregern eine Einwirkung auf den Körper "von außen" darstelle. Sie habe sich auch während der Verhandlung mit Covid-19 angesteckt, weil sie ihrer bereits erkrankten Kollegin über rund vier Stunden gegenübergesessen habe.

Der Schwierigkeit, genau zu beweisen, dass sich die Laienrichterin genau an dem Sitzungstag bei ihrer Kollegin angesteckt habe, begegnete das SG Potsdam mit den Richtlinien der DGUV. Diese bejahten die Annahme einer Ansteckung, wenn sich die neu erkrankte Person mit einer zuvor erkrankten Person in dem Zeitraum zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten und zehn Tagen nach dem Auftreten derer Symptome in einem Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole länger als zehn Minuten aufgehalten habe. Die beklagte Versicherung sei Mitglied des Spitzenverbands und müsse sich im Rahmen der Selbstbindung an diesen Vorgaben festhalten lassen.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe:

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, (...)

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Erster Rat von Rechtsanwalt Rath

Sofort Antrag auf Versorgung stellen. Das ist erstmal formlos möglich. Man kann formulieren:

"Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem BVG aufgrund meines Coronoa-Impfschadens."

Die nötigen Formulare kann man später ausfüllen und mit Anlagen den Antrag ergänzen. Leistungen werden nämlich grundsätzlich ab dem Monat des Antragseingangs gewährt. Die Anlagen brauchen da noch nicht dabei zu sein. Nur das Wort "Antrag" muss bei der Behörde eingehen.