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Kein Kostenrisiko am SG - Praktisch immer PKH

Am Sozialgericht können Sie nur gewinnen.

Sie haben nichts zu verlieren.

Es droht Ihnen kein finanzieller Verlust.

Kosten kommen keinesfalls auf Sie zu, weil Sozialgerichte gerichtskostenfrei sind!

Keine Gerichtskosten

Am Sozialgericht entstehen niemals Gerichtskosten. Sogar die eingeholten Sachverständigengutachten werden aus der Staatskasse finanziert.

Keine gegnerischen Anwaltskosten

Auf Beklagtenseite stehen Sozialbehörden. Diese vertreten sich vor Gericht selbst. Sie beauftragen also keine Rechtsanwälte. Daher besteht kein Risiko, den Gegneranwalt bezahlen zu müssen, wenn der Prozess verloren geht.

Eigene Anwaltskosten - Prozesskostenhilfe

Die von uns vertretenen Fällen im Medizinischen Sozialrecht (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Schwerbehindertenrecht, Teilhabe, Jugendhilfe, Opferhilfe, Arbeitsunfähigkeit, Unfallversicherung, Recht der Krankenversicherung, Pflegeversicherung) werden durch medizinische Sachverhalte geprägt. Hier hat der Richter keine eigene Fachkenntnis. Daher werden immer Sachverständigengutachten eingeholt. In diesen Fällen wird auch immer Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, weil der Ausgang des Prozesses offen ist. Das Gericht kann die Erfolgsaussicht also nicht vor Einholung des Gutachtens ablehnen. Es hat Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Anwalt Ihrer Wahl beizuordnen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind und nur über ein kleines Einkommen oder eine Rente verfügen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R

Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist.

Der Sachverständige darf die Begleitung nicht eigenmächtig ablehnen. Der Ausschluss muss vom Gericht angeordnet werden.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.

Das ist der Text der Krankenhaus-Begleitungs-Richtlinie:

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2951/KHB-RL_2022-08-18_iK-2022-11-01.pdf