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Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, ersetzt die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Lohnersatzleistung Ihr Einkommen. Wenn Sie nur teilweise arbeitsunfähig sind und noch einige Stunden täglich arbeiten können, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch verdienen können.
Sie dürfen das Regelalter für die normale Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Das ist bei den meisten mittlerweile ein Alter von 67 Jahren.
Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Das müssen Sie der Rentenversicherung mit geeigneten ärztlichen Attesten nachweisen. Eventuell fordert die Rentenversicherung Sie auch noch zu einer gutachterlichen Untersuchung auf. Für Menschen mit Behinderung gelten folgende besondere Voraussetzungen:Voll erwerbsgemindert sind behinderte Menschen grundsätzlich auch, wenn Sie:
Arbeit in BehindertenwerkstattWenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, erhalten Sie auch dann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie 20 Jahre ununterbrochen arbeitsunfähig in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet haben. |
Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente in Deutschland basiert auf mehreren Faktoren: 1. Entgeltpunkte (EP):Diese Punkte werden durch die eingezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung während des Erwerbslebens erworben. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten in einem Jahr. Je höher das eigene Einkommen im Vergleich zum Durchschnitt, desto mehr Entgeltpunkte werden gesammelt. 2. Rentenwert:Der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro wert ist. Im Jahr 2024 beträgt der Rentenwert in den alten Bundesländern 37,60 Euro und in den neuen Bundesländern ebenfalls 37,60 Euro. 3. Zugangsfaktor:Dieser Faktor berücksichtigt den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bei der Erwerbsminderungsrente beträgt der Zugangsfaktor in der Regel 1,0, es sei denn, die Rente wird vor dem gesetzlichen Rentenalter in Anspruch genommen, dann kann der Faktor kleiner sein. 4. Rentenartfaktor:Für die volle Erwerbsminderungsrente beträgt der Rentenartfaktor 1,0. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Rente = Entgeltpunkte × Rentenwert × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor Beispiel: Hat eine Person 40 Entgeltpunkte gesammelt, beträgt die monatliche Rente: 40EP × 37,60 Euro × 1,0 × 1,0 = 1.504 Euro Diese Berechnung zeigt die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, wobei individuelle Unterschiede bestehen können. Pro Jahr werden außerdem Abschläge in Höhe von 0,3% pro Monat vorgenommen, das man früher in Rente geht bezogen auf die Regelaltersgrenze. Der Abzug beträgt maximal 10,8%. Sie werden also so behandelt, als hätten Sie wie in der Vergangeheit gleichbleibend bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet. |
Voraussetzung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Dann müssen/können Sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, um Ihr Einkommen zu verbessern.
Dann gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Bei Überschreiten wird Ihre Rente gekürzt. In zeitlicher Hinsicht müssen Sie beachten, dass Sie nur weniger als sechs Stunden täglich arbeiten dürfen.
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen und mehr als € 6.300,-- jährlich verdienen, wird Ihre Rente gekürzt oder sogar versagt. Höchstarbeitszeit nicht überschreiten!Weiter dürfen Sie in zeitlicher Hinsicht weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Ansonsten wird auch hier gekürzt oder versagt. |
Vorrang hat die ärztliche und therapeutische Wiederherstellung Ihrer Gesundheit, damit Sie Ihren Lebensunterhalt wieder selbst verdienen können. Die Möglichkeiten dafür sind:
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Das EU-Recht zur Freizügigkeit ermöglicht es, dass Erziehungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat absolviert wurden, bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigt werden.
EuGH, Urteil vom 22.02.2024 - C-283/21
Der Europäische Gerichtshof bestätigte dies aufgrund einer Vorlage des LSG Nordrhein-Westfalen. Eine deutsche Staatsangehörige, die in den Niederlanden lebte und dann nach Deutschland zurückkehrte, erhielt eine solche Rente, jedoch wurden die Erziehungszeiten für ihre Kinder in den Niederlanden nicht berücksichtigt.
Der EuGH entschied, dass Deutschland diese Zeiten dennoch berücksichtigen müsse, da eine ausreichende Verbindung zwischen den Erziehungszeiten und den Versicherungszeiten in Deutschland bestehe, auch wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland gearbeitet hatte.
Wenn Sie schwanger oder arbeitsunfähig waren, dann wird die Zeit, in der Sie keine Beiträge zahlen konnten, herausgerechnet und der Fünfjahreszeitraum um diese Zeit in die Vergangenheit verlängert. So können Sie auch die geforderten drei Jahre Pflichtbeiträge erreichen.
Wenn vor 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde und seitdem bis zur Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen Zeiten zur Erhaltung von Anwartschaften beispielsweise durch freiwillige Beiträge oder Arbeitslosigkeit(dann weitere Voraussetzungen erforderlich) vorliegen, können Sie auch rentenberechtigt sein, auch wenn Sie nicht in 36 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge leisten konnten.
Sie brauchen die Wartezeit nicht zu erfüllen, wenn folgende Gründe zur Erwerbsminderung geführt haben:
Dann reicht die Zahlung eines einzigen Pflichtbeitrags aus. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit müssen Sie zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig sozialversichert beschäftigt gewesen sein. Wenn nicht, müssen Sie mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren vor Unfall oder Erkrankung gezahlt haben.
Außerdem müssen Sie keine fünf Jahre Wartezeit erfüllen, wenn Sie
Der Zeitraum von zwei Jahren vor der Arbeitsunfähigkeit verlängert sich um Schulzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.
An dieser Stelle verlinken wir die Broschüre "Erwerbsminderungsrente: Das Netz für Alle Fälle", die von der Deutschen Rentenversicherung herausgegeben wird. Sie soll Ihnen eine Hilfe sein, den richtigen Rechtsbeistand zu finden. Auslage in unserer Kanzlei für PatientenWir überlassen unseren Mandanten die Broschüre zusammen mit unserem ersten Anschreiben. Bitte vergleichen Sie die dortigen Empfehlungen mit unserer Arbeitsweise. Sie werden feststellen, dass Sie bei uns den richtigen Partner an ihrer Seite gefunden haben - auch weil wir rechtsgebietsübergreifend alle medizinischen Rechtsleistungen aus einer Hand anbieten können. |